§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Lieferung

  1. Unsere Angaben über Güte, Leistung und sonstige Beschaffenheit der angebotenen Ware sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, nur annähernd und unverbindlich. Gleiches gilt für Beschreibungen, Abbildungen und technische Angaben in unseren Prospekten, Preislisten und sonstige Ankündigungen.
  2. Teillieferungen sind uns immer gestattet.
  3. Art und Weise der Versendung sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung frei auswählen. Die Lieferung erfolgt unfrei, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie kann nach unserer Wahl auch von einem anderen Ort als dem Sitz unserer Firma erfolgen. Die Verpackungsart bleibt uns überlassen; sie erfolgt sachgemäß. Unsere Haftung für Transportschäden usw. ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Unsere Artikel, insbesondere Bindfaden, Kordel, Sisalkordel, Kunststoffkordel werden in brachenüblichen Fabrikpackungen (Pakete, Kartons, Säcke) brutto für netto gewogen und berechnet. Papierhülsen werden mitgewogen, mitberechnet und nicht zurückgenommen.
  5. Bei Nachbestellungen wird der Vermerk „wie gehabt“ nur auf die Art, Sorte und Aufmachung der gelieferten Ware, nicht aber auf den Preis bezogen.
  6. Ohne besondere Vorschrift des Bestellers werden stets die branchenüblichen Normalaufmachungen geliefert.

§ 3 Besonderheiten bei bedruckten Erzeugnissen und Sonderanfertigungen

  1. Bei Druckaufträgen sind die vom Besteller genehmigten Andrucke für die endgültige Druckausführung maßgebend. Geringfügige Farbabweichungen können nicht beanstandet werden. Der Besteller haftet dafür, dass ihm die Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.
  2. Die von uns hergestellten Druckunterlagen und Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum und Besitz, auch wenn sie dem Besteller besonders berechnet wurden.
  3. Bei Druckaufträgen und Sonderanfertigungen werden dem Besteller in der Regel die bestellten Gegenstände im Entwurf zur Verfügung vorgelegt. Soweit keine Beanstandungen der Entwürfe erfolgen, gelten diese als genehmigt. Werden nach Beginn der Herstellung eines Entwurfes Änderungen verlangt, so werden die hierdurch anfallenden Mehrkosten gesondert berechnet. Verzichtet der Besteller nach Herstellung von Entwürfen auf die weitere Durchführung des Auftrages, werden ihm vorbehaltlich weiterer Ansprüche die Kosten der Entwürfe gesondert berechnet.
  4. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns die Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.

§ 4 Lieferfristen

  1. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  2. Treten bei uns oder bei einem unserer Vorlieferanten ohne unser Verschulden Umstände ein, die sich dahin auswirken, dass uns die Lieferung verkaufter Ware unmöglich oder wesentlich erschwert wird (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Streik und Aussperrung sowie alle Fälle höherer Gewalt), so sind wir für die Dauer der Behinderungen und deren Nachwirkungen von der Lieferungspflicht entbunden; nach unserer Wahl können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Verzugs- und Entschädigungsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so können wir nach unserer Wahl entweder auf Erfüllung, nämlich auf sofortiger Zahlung des Kaufpreises bestehen, oder nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 5 Gewährleistung

  1. Berechtigte Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen, vom Wareneingang gerechnet, durch Einschreibebrief geltend zu machen. Mangelhafte Ware ist beim Besteller zu unserer Verfügung zu halten. Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist eine Beanstandung ausgeschlossen.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort gebracht wurde.
  3. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  6. Weisen unsere Erzeugnisse innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung – hierbei Einschichtbetrieb vorausgesetzt – nachweislich Mängel auf, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder Gutschrift des Rechnungswertes.
  7. Sind einzelne Lieferungen mangelhaft, so ist der Besteller nicht berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuweisen oder die Gesamtlieferung zu beanstanden.
  8. Kleine handelsübliche oder technische bzw. rohstoffmäßig bedingte Abweichungen in Qualität, Gewicht, Maß, Menge, Aufmachung oder Farbe gelten nicht als Mangel. Ebenfalls kann infolge verschiedenartigen Verhaltens der Ware bei der Verarbeitung für Einhaltung theoretischer Werte wie z.B. DIN, nicht garantiert werden. Lauflängentoleranz +/-15% vom theoretischen Mittelwert, bei Folienartikeln Toleranzen vom +/-20% vom theoretischen Mittelwert.

§ 6 Zahlungsweise

  1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
  4. Dritte sind zum Inkasso nur mit unserer schriftlichen Vollmacht berechtigt. Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung des ältesten fälligen
  5. Schuldpostens zuzüglich entstandener Verzugszinsen verwendet.
  6. Eine Verrechnung mit strittigen Gegenforderungen und unberechtigte Abzüge jeder Art sind unzulässig.
  7. Nichteinhaltung des Ziels oder Abweichungen von den Zahlungsbedingungen berechtigen uns, vorbehaltlich aller sonstigen Rechte, ohne Nachfriststellung oder besonderen Hinweis von jeder weiteren Lieferverpflichtung zurückzutreten.
  8. Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers berechtigt, die Ware ohne Anrufung des Gerichts zurückzunehmen und zu diesem Zweck selbst oder durch schriftlich Bevollmächtigte die Räume des Bestellers zu betreten, in denen die Ware gelagert ist. Jede weitere Lieferung kann abgelehnt oder von Vorauszahlungen abhängig gemacht werden.
  9. Bei Besitz- bzw. Geschäftsveräußerung oder Aufgabe des Geschäfts tritt sofortige Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages ein. Wir sind vor erfolgter Lieferung zum Rücktritt berechtigt, falls uns die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint.
  10. Nach erfolgter Lieferung sind wir berechtigt, sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, falls der Besteller die Annahme der Ware verweigert, ein von ihm gefordertes Akzept nicht gibt, ein auf Grund eines früheren Geschäftes gegebenes Akzept nicht einlösen kann oder wir Anlass zu Zweifeln an der Kreditfähigkeit des Bestellers haben.
  11. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Lüdenscheid. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Lüdenscheid, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.

§ 9 Gültigkeit der Bestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so bleiben doch die übrigen voll in Kraft. Es soll dann eine gültige Regelung getroffen werden, die der vereinbarten am nächsten kommt.

Stand: 05/2008